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Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Ausnahmegenehmigung
[Nr.99108002006000 Sie möchten mit Ihrem LKW auch an Sonn- und Feiertagen fahren? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.]

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2300
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

Fahrerlaubnis-/Straßenverkehrsbehörde
Referatsleiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2322
Fax:  02681/81 2300
E-Mail:  marcel.hoerter@kreis-ak.de
Raum:  061

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LKW Sonntagsfahrverbot

Beschreibung

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
  • die Beförderung von
    • a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
    • b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
    • c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
    • d) leicht verderblichem Obst und Gemüse
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden:

Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Einzelgenehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, z.B. zur

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls.

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Notwendige Unterlagen

Formloser Antrag mit genauer Begründung und u.a.

  • Fracht- und Begleitpapiere
  • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein; für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu drei Jahren auf jederzeitigen Widerruf darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.

Rechtsgrundlagen

  • § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • § 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (sowie begleitende VwV-StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und zu Anlage zu § 1
  • Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

Gebühren

Die Gebühr gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/ Person.

Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem gegebenenfalls entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.

Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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